Gerichtsurteile: Handy am Steuer

Darf man im Auto mit dem Handy telefonieren? Diese Frage sorgt immer wieder für Unsicherheit. Darf man ein Handy am Ohr im Auto generell benutzen oder darf man nur über eine Freisprechanlage im Auto telefonieren? Oder lenkt auch diese Art des Telefonierens zu sehr vom Autofahren ab und behindert die Aufmerksamkeit im Straßenverkehr? Wann darf man generell im Auto telefonieren?

Generell gilt:
Grundsätzlich darf ein Handy im Auto nur bei ausgeschaltetem Motor genutzt werden. Es sei denn, man verfügt über eine Freisprechanlage. Das heißt, man darf den Telefonhörer während der Autofahrt nicht in die Hand nehmen. Diese Regelung gilt auch für Radfahrer und Motorradfahrer.
Nachstehend finden Sie einige Gerichtsurteile zum Thema „Handy am Steuer“.

Urteil OLG Köln-Aktenzeichen: 83 Ss OWi 32/09: Das Oberlandesgericht Köln besagt in seinem Urteil, dass es verboten ist, ein Mobiltelefon, auch mit leerem Akku, während der Autofahrt zum Telefonieren aufzunehmen. Also somit das Telefonieren über das Handy gar nicht möglich ist. Jedoch gilt bereits die Aufnahme des Telefons als zu große Ablenkung vom Straßenverkehr. Hierzu das OLG Köln in seiner Begründung:“Auch durch das bloße Aufnehmen und Halten eines Telefons in der Hand bestehe die Gefahr einer Ablenkung und somit eine Gefährdung der Verkehrssicherheit“.

Urteil OLG Hamm-Aktenzeichen: 2 Ss OWi 190/07:
Steht ein Auto an einer roten Ampel mit ausgeschaltetem Motor, darf in dieser Zeit das Mobiltelefon benutzt werden. Vor dem Einschalten des Motors und Anfahren des Autos muß das Handy ausgeschaltet werden.

Urteil OLG Köln-Aktenzeichen: 81 Ss OWi 49/08:
Das Handy darf nicht als Navigationshilfe benutzt werden. Das Oberlandesgericht Köln besagt, dieses Verhalten verstößt gegen die Straßenverkehrsordnung und eine Zahlung von einem Bußgeld wird fällig.

Urteil OLG Düsseldorf-Aktenzeichen: 2 Ss OWi 84/08-OWi 39/08 III:
Das Handy darf nicht auf der Standspur bei laufenddem Motor benutzt werden. Das verstößt gegen das Verbot, das Mobiltelefon während der Autofahrt zu benutzen. Dies kostet 40 Euro Geldbuße und einen Punkt in Flensburg. Die Begründung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf lautet: „Die Standspur bildet zusammen mit der angrenzenden Fahrspur eine Fahrbahn, so dass der Autofahrer im fließenden Verkehr bei laufendem Motor telefonierte.

Gerichtsurteil OLG Hamm mit dem Aktenzeichn: 2 Ss OWi 1005/02: Auch, wer das Handy als „Notizblock“ benutzt, muß zahlen. Ein Autofahrer wurde mit dem Handy ín der Hand angehalten und behauptete, er habe nicht telefoniert, sondern lediglich eine Notiz abgerufen. Die Richter sahen dieses Vorgehen ebenso als Ablenkung für den Straßenverkehr und legtem dem Fahrer eine Strafe von einer Zahlung in Höhe von 30 Euro Bußgeld auf.

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